* Die Pflegekraft in der Aufnahmestation ist zuständig für die pflegerische Versorgung auf dieser Station und erfüllt die entsprechenden Aufgaben zusammen mit den Beschäftigten des privaten Trägers unter Berücksichtigung der ständigen Präsenzpflicht einer Pflegekraft im Landesdienst.
* Sie/Er wirkt mit bei der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung im pflegerischen Bereich unter strenger Beachtung der besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs und der dadurch bedingten personellen Schnittstellen.
* Sie/Er unterhält eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Vollzugsleitung der Forensischen Abteilung, der forensischen Pflegedienstleitung und der pflegerischen Stationsleitung, die auf Teamverständnis und umfassendem Informationsaustausch beruht.
* Sie/Er unterstützt die Vollzugsleitung bei allen Dienstaufgaben, die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nds. MVollzG nur den in der Forensischen Abteilung tätigen Beschäftigten des Landes übertragen werden dürfen.
* Zur Sicherstellung der Präsenzpflicht der Landesbediensteten wird die Übernahme von Rufbereitschaftsdienst und ggf. Bereitschaftsdienst erwartet.