Beim Polizeipräsidium Essen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle im Bereich der
IT-Kommunikationstechnik (w/m/d) zu besetzen.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Eingruppierung erfolgt nach EG 10 TV-L.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung.
Dies sind schwerpunktmäßig Ihre Aufgaben:
* Betrieb, Wartung und Administration der IT-Kommunikationstechnik (TK-, Video-, und Sicherheitstechnik)
* Zentrale Schnittstelle für alle Störungen, technischen Fragen und Probleme rund um das Thema IT-Kommunikationstechnik
* Planungs- und Beratungsbeteiligung bei neuen Projekten im Umfeld der IT-Kommunikationstechnik
* Teilnahme an der Technischen Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Diese Voraussetzungen müssen Sie mitbringen:
* Abgeschlossenes Fachhochschulstudium im Bereich Kommunikations- und Informationstechnik oder
* Abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin/zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Information/Kommunikation oder
* Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
* Führerschein der Klasse B (Klasse 3)
Das ist wünschenswert:
* Einschlägige Berufserfahrung in ausgeschriebenem Bereich von mindestens einem Jahr
* Fundierte Fachkenntnisse in den Bereichen: TK-Technik, Netzwerktechnologien, Konferenzsysteme, Sicherungssysteme / Alarmanlagentechnik
* Gute Fachkenntnisse in den Bereichen: Videotechnik / Videobeobachtungssysteme, Funktechnik, IT-Systeme
* Bereitschaft zur Übernahme von Diensten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten
Interesse geweckt?
Für Ihre aussagekräftige Bewerbung nutzen Sie bitte das Bewerbungsportal.
Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
* ein Anschreiben
* ein aktueller Lebenslauf
* Nachweis des geforderten Studiums / der geforderten Ausbildung
* vorhandene Arbeitszeugnisse
* Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis
* ggf. ein Nachweis über eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung i. S. d. § 2 SGB IX
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