Hauptamtliche Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sind Beschäftigte der Justiz. Organisatorisch sind sie den Landgerichten zugeordnet. Die Dienstaufsicht obliegt der jeweiligen Landgerichtspräsidentin bzw. dem jeweiligen Landgerichtspräsidenten.
Das Gericht kann bei günstiger Prognose die Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen. Bei erfolgreichem Abschluss der Bewährungszeit wird die Vollstreckung der Strafe erlassen. Die Entscheidung, ob ein Verurteilter während der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt wird, trifft das Gericht. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht und im Rahmen einer Führungsaufsicht ist die Beiordnung durch Gesetz vorgeschrieben.
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