IT-Technikerin / IT-Techniker (w/m/d)AufgabenTechnische Vorplanung der Ausstattung von Arbeitsplätzen mit IT-Ausrüstung (u. a. vor Ort für nationale und internationale polizeiliche Einsätze und Großveranstaltungen) sowie Koordination der Arbeiten zur hard- und softwaremäßigen Implementierung in die Server- und Netzstruktur einschließlich DokumentationDurchführung von Marktbeobachtungen und Initiierung und Begleitung von BeschaffungsmaßnahmenSicherstellen eines störungsfreien Betriebes durch technische Fehlerdiagnose, Veranlassung der Störungsbeseitigung sowie der Fortentwicklung und Modifikation der Hard- und Software als Ergebnis der Auswertung der Störungsmeldungen einschließlich Wartung und Reparatur der DV-GeräteVeranlassung und Abnahme von Störungsbeseitigungen durch DienstleisterDurchführung kleinerer LAN-Verkabelungsarbeiten sowie Inbetriebnahme und Installation von IT-AusstattungUnsere Erwartungen (zwingend erforderlich)Abgeschlossene Berufsausbildung als Fachinformatikerin/Fachinformatiker oder IT-System-Elektronikerin/IT-System-Elektroniker (w/m/d) oder vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen, mindestens jedoch eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem entsprechenden Berufsbild mit IT-AusrichtungFührerschein Klasse B bzw. Klasse III sowie die Bereitschaft zum Führen eines Dienst-KfzDas bieten wir - Benefits für MitarbeitendeEin gutes Gefühl: sinnstiftender Job in einer oberen Bundesbehörde mit spannenden, vielseitigen und herausfordernden AufgabenWork-Life-Balance: 30 Tage Urlaub, Überstundenausgleich, 24. und 31.12. arbeitsfrei, flexible Arbeitszeitgestaltung innerhalb Deines Teams, Teilzeit in verschiedenen ModellenBewerbung und AuswahlverfahrenWir freuen uns auf Deine Online-Bewerbung bis zum 23.02.2025 unter https://bewerbung.bka.de/?7&712 (Kennziffer T-2024-63)WissenswertesDas Einverständnis zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) ist Voraussetzung für eine Bewerbung. Diese Sicherheitsüberprüfung darf nicht zum Ergebnis haben, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht (§ 14 SÜG).