Das Tätigkeitsfeld umfasst:
1. die Planung, Vorbereitung und Durchführung vom theoretisch-praktischen Unterricht
2. die Organisation und Abnahme von Leistungskontrollen sowie der Staatlichen Prüfung
3. die Praxisbegleitung der MTR-Auszubildenden während der praktischen Ausbildung
4. die Mitwirkung bei der Organisation der Ausbildung sowie an der Entwicklung von methodischen und didaktischen Lernkonzepten
5. das Sicherstellen der festgelegten Ausbildungsziele
6. die Planung und Vorbereitung der Abschlussprüfungen
7. die enge Zusammenarbeit und Austausch während der Praxisphasen zwischen Schule und Praxis
8. die Mitarbeit bei der Erstellung eines hausinternen Ausbildungsplans
9. die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Veranstaltungen zur Verbesserung des Theorie-Praxis-Transfer und der Ausbildungsqualität
10. die Mitwirkung bei Qualitätsmanagement-Prozessen
11. die Teilnahme an gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtfortbildungen
Wir wenden uns bevorzugt an Bewerber*innen mit:
12. abgeschlossenem Pädagogikstudium (BA, MA) und mit abgeschlossener Ausbildung als MTR (m/w/d)
13. der Fähigkeit zur kooperativen und motivierenden Zusammenarbeit mit allen Berufsgruppen
14. Interesse an der aktiven Mitgestaltung von Berufsentwicklungsprozessen
15. Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft und Flexibilität
Wir bieten Ihnen selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten in einem engagierten Team nach einer angemessenen Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung.
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Die Vergütung erfolgt leistungsbezogen nach den Tarifverträgen für das UKGM und umfasst eine ergebnisorientierte Erfolgsbeteiligung. Zudem erhalten Sie ein RMV-Jobticket Premium für die Nutzung des regionalen ÖPNV in Hessen sowie die Möglichkeit zur Anschaffung eines Jobbikes über die Entgeltumwandlung gemäß Tarifvertrag UKGM. Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, Standort Marburg, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 20, 23, 23a IfSG erforderlich.
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