Im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern ist an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (HSF Meißen) am Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung eine Professur (W2) für Sozialrecht (m/w/d) zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet zu besetzen.
Die HSF Meißen ist eine der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen. Im Dreiklang als Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, Hochschule und staatseigenes Fortbildungszentrum nimmt sie eine besondere Rolle innerhalb der Staatsverwaltung ein und bietet einzigartige Möglichkeiten der Verknüpfung von Verwaltungspraxis, Aus- und Fortbildung sowie Forschung.
Am Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung studieren Nachwuchskräfte für die gehobene Funktionsebene (erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2) in der Sozialverwaltung im Freistaat Sachsen bzw. in der Verwaltung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in einem dreijährigen Studium in den Studiengängen Sozialverwaltung und Sozialversicherung, jeweils mit dem Abschluss Bachelor of Laws, LL.B. In den Studiengängen werden einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Die Professur umfasst das Lehrgebiet Kommunales Sozialrecht mit folgenden Schwerpunkten:
1. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII),
2. Sozialhilfe (SGB XII) sowie
3. Grundsicherung (SGB II).
Die Schwerpunkte des Lehrgebietes sind in ihrer ganzen Breite abzudecken. Ebenso wird die Bereitschaft vorausgesetzt, Lehrveranstaltungen in anderen Rechtsgebieten (insbesondere SGB III und SGB VII) und verwandte Themen auch an anderen Fachbereichen, insbesondere am Fachbereich Allgemeine Verwaltung, zu übernehmen.
Ihre Arbeitsaufgaben beinhalten neben der entsprechenden verwaltungs- und praxisbezogenen Lehre, insbesondere:
4. Erstellung von Lehrmaterialien,
5. Erstellung und Bewertung von Prüfungen,
6. Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten sowie
7. anwendungsorientierte Forschung und Beteiligung an entsprechenden Projekten der Hochschule.
Erwartet werden darüber hinaus:
8. Wahrnehmung der in § 69 Abs. 1 bis 3 Sächsisches Hochschulgesetz und in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Regelstundenverpflichtung an den Hochschulen im Geschäftsbereich genannten Dienstaufgaben sowie:
9. Bereitschaft zur Übernahme von Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung und
10. Bereitschaft zu regelmäßiger methodisch-didaktischer Fortbildung.
Zwingende Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle sind (bitte Nachweise beifügen):
1. a der Abschluss als Volljurist oder
1. b ein abgeschlossener Diplomstudiengang, Masterstudiengang oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder ein abgeschlossener Masterstudiengang an einer Fachhochschule in einer Fachrichtung mit nachweislich 30 ECTS-Punkten für fachtheoretische Module des Öffentlichen Rechts oder vergleichbare Leistungen, wobei die Module des Öffentlichen Rechts auch Teil eines abgeschlossenen Bachelorstudiengangs sein können und
2. pädagogische Eignung sowie hochschuldidaktische Kenntnisse, die in der Regel durch selbständige Lehrtätigkeit, Erfahrungen in der Ausbildung oder die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik sowie durch eine Probevorlesung nachzuweisen sind und
3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Die beruflichen Erfahrungen sollen sich dabei auf die vorgesehenen Lehrgebiete beziehen.
Die Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 Abs. 3 Fachhochschule-Meißen-Gesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 und 6 Sächsisches Hochschulgesetz. Die weiteren Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung von Professoren richten sich nach dem Sächsischen Beamtengesetz. In das Beamtenverhältnis kann grundsätzlich nur berufen werden, wer die persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt. Für erstmals Berufene erfolgt die Einstellung als Professor zum Zweck der Erprobung zunächst als Tarifbeschäftigter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Je nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen erfolgt dabei die Vergütung zunächst nach Entgeltgruppe 13 oder 14 TV-L.
Bewerber, die bereits beim Freistaat Sachsen beschäftigt sind, werden zusätzlich gebeten, ihre Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erteilen.
Wir sind bestrebt, Menschen mit Behinderungen oder ihnen Gleichgestellte besonders zu fördern, achten im Bewerbungsverfahren bei gleicher Eignung auf ihre bevorzugte Berücksichtigung und bitten daher um entsprechende Hinweise in Ihrer Bewerbung.
Die Sächsische Staatsverwaltung setzt auf ein Arbeitsumfeld, an dem jeder Mensch gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben kann und wir freuen uns über Bewerbungen von Menschen ungeachtet der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religion oder der Identität.
Da es gemäß des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes ein besonderes Anliegen der staatlichen Verwaltung ist, den Anteil von Frauen im wissenschaftlichen Bereich zu erhöhen, werden Frauen ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.