Beschäftigter im allgemeinen Vollzugsdienst mit späterer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (m/w/d)
Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) beaufsichtigen, versorgen und betreuen die Gefangenen in Justizvollzugseinrichtungen.
In enger Zusammenarbeit mit den Fachdiensten – u. a. Psychologinnen und Psychologen, Ärztinnen und Ärzte, Pädagoginnen und Pädagogen, Seelsorgerinnen und Seelsorger – sorgen sie dafür, dass männliche gefangene Erwachsene im Vollzug verantwortungsbewusst und geordnet zusammenleben.
Sie überwachen den Tagesablauf der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, wirken bei der Beurteilung mit und motivieren jeden Einzelnen, die individuellen Vollzugsziele zu erreichen. Sie reden, hören zu, wirken auf das Verhalten von Gefangenen ein und helfen bei persönlichen Belangen.
So haben sie großen Anteil daran, dass die Gefangenen auch nach dem Strafvollzug in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten führen.
Sie übernehmen damit eine verantwortungsvolle Aufgabe in einem innovativen Umfeld von hoher gesamtgesellschaftlicher Bedeutung und können sich dafür auf einen krisensicheren Arbeitsplatz in der Landesverwaltung verlassen.
Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen Vollzugsdienst arbeiten im Schichtdienst und auch an Wochenenden und Feiertagen, um diesen ständigen Dienst am Menschen aufrecht zu erhalten. Zum Ausgleich besteht Anspruch auf dienstfreie Tage in der Woche.
Was müssen Sie mitbringen?
Der Allgemeine Vollzugsdienst gehört zur Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung zur Beamtin / zum Beamten im Allgemeinen Vollzugsdienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Fachoberschulreife oder Hauptschulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
2. zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens 20 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Verbeamtung auf Widerruf regelmäßig noch nicht 40 Jahre alt; als schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX) regelmäßig noch nicht 45 Jahre alt
3. Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
4. Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
5. charakterliche, geistige, körperliche und gesundheitliche Eignung für die Laufbahn
6. Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht
Wie erfolgt der Berufseinstieg? Welche Perspektiven haben Sie?
Die Einstellung in den Allgemeinen Vollzugsdienst erfolgt in der Regel in ein Beschäftigungsverhältnis, wobei feste Einstellungstermine nicht vorgegeben sind. Es wird im Arbeitsvertrag (nach Tarifvertrag der Länder TV-L) in einer sogenannten Nebenabrede vereinbart, sich innerhalb von drei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernehmen zu lassen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Beginn der Laufbahnausbildung hängen ab von der Anzahl zugewiesener Ausbildungsplätze und vorhandener Tarifbeschäftigter zum 1. Juli eines der kommenden Jahre. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach bestandener Prüfung. Bei entsprechenden Leistungen ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber sehr wahrscheinlich. Mit zunehmender Berufserfahrung – entsprechende Bewährung vorausgesetzt – stehen unterschiedliche Funktionen offen (Bandbreite der Besoldung: Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 m.Z. ggfs. auch bis A 11, nach dem Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW).
Wie viel verdienen Sie? Wie sieht die Ausbildung aus?
Dies und viele weitere Informationen finden Sie unter:
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die berufliche Entwicklung von Frauen. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist weiter bestrebt, die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu fördern. Bewerbungen geeigneter Schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind daher ausdrücklich erwünscht.
Die Ausschreibung richtet sich ausdrücklich auch an Menschen mit Migrationshintergrund.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
7. Herrn Karsten Paßmann 02381 / 9028-105 oder Sabine Pröpper 02381-9028-102
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