Als Personalsachbearbeiter (m/w/d) bei der Evangelischen Regionalverwaltung Ravensburg unterstützen Sie uns bei den Verwaltungs-, Finanz- und Personalangelegenheiten für den Kirchenbezirk Ravensburg. Wir sind eine Dienstleistungseinrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
Ihre Aufgaben:
* Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in personalrechtlichen Fragestellungen, insbesondere Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie der KAO
* Eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten vom Eintritt bis zum Austritt für definierte Bereiche
* Prüfung und Überwachung von Arbeitsverhältnissen (unbefristet/befristet)
* Bearbeitung von Anträgen (Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub, Wiedereingliederung usw.)
* Zusammenarbeit mit unserer externen Gehaltsabrechnungsstelle (Einweisung von Personalfällen)
Ihre Voraussetzungen:
* Abgeschlossene 3-jährige kaufmännische Berufsausbildung, Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten (m/w/d) oder eine vergleichbare kaufmännische Qualifikation
* Berufserfahrung im Personalwesen (Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie gerne auch im Bereich der Entgeltabrechnung)
* Teamfähigkeit und ein hohes Maß an Dienstleistungsorientierung
* Sichere Anwendung der MS-Office-Produkte, Kenntnisse in PersonalOffice sind von Vorteil
* Wir erwarten die Mitgliedschaft in einer Mitgliedskirche der ACK
Warum wir uns freuen, wenn Sie bei uns arbeiten:
* Attraktive Vergütung: Die Anstellung und Vergütung richten sich nach der Kirchlichen Anstellungsordnung (entsprechend TVöD-VKA), die Stelle ist in Entgeltgruppe 9b bewertet
* Sinnhafte Arbeit: Eine abwechslungsreiche und vielseitige Tätigkeit, die Sinn und Erfüllung bietet
* Flexible Einteilung: Nach individueller Absprache haben Sie die Option auf Homeoffice und auf digitales Arbeiten
* Alles inklusive: Genießen Sie alle Vorteile der Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes, z.B. betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Sonderurlaub nach dem kirchlichen Recht und eine Urlaubsregelung über dem Mindesturlaub